Kleiner Waffenschein

1. Der Erwerb und Besitz von Gaspistolen, Signalwaffen, Schreckschusswaffen ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren.

"Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, welche der zugelassenen Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, ist weiterhin erlaubnisfrei ab 18 Jahren."

Fazit: Sie können nach, wie vor eine Gas,- Alarm- und Schreckschusswaffe ohne Einschränkung frei kaufen, z.B. hier bei uns im Onlineshop Freie-Waffen.com.


2. Führen von Gaspistolen, Signalwaffen, Schreckschusswaffen

A) Nur wer die tatsächliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräumen oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis „kleiner Waffenschein“ (§10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG).

B) Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt.

C) Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäftsräumen oder dem eigenen befriedeten Besitztum umgehen will, braucht keine Erlaubnis!

D) Einer Erlaubnis bedarf auch nicht, wer die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert!

Fazit: Nur wenn Sie eine Waffe in der Öffentlichkeit bei sich tragen, brauchen Sie den sogenannten „kleinen Waffenschein“, sonst nicht.

Im eigenen Haus, Garten, Grundstück oder mit Erlaubnis der jeweiligen Besitzer/Eigentümer dürfen Sie die Waffe ohne „kleinen Waffenschein“ bei sich tragen. Es spielt keine Rolle, ob die Waffe geladen oder ungeladen ist.

Den „kleinen Waffenschein“ bekommen Sie bei ihrem Landratsamt oder Rathaus.


3. Transport von Gaspistolen, Signalwaffen, Schreckschusswaffen

Sie dürfen die Waffe jederzeit auf direktem Weg von einem zum anderen Ort transportieren, z. B. auf dem Weg vom Waffengeschäft nach Hause. Die Waffe muss dabei ungeladen und sicher verstaut sein. Sollten Sie gleichzeitig mit der Waffe auch Munition transportieren, müssen beide getrennt voneinander aufbewahrt werden.


4. Allgemeine Informationen zu den Voraussetzungen für den Kleinen Waffenschein

Voraussetzungen für den Kleinen Waffenschein sind:

Mindestalter: 18 Jahre
Zuverlässigkeit
persönliche Eignung

   

Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Sie beispielsweise nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie

  geschäftsunfähig,
  alkoholabhängig oder
  psychisch krank sind.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Kleinen Waffenschein bei der zuständigen Behörde beantragen. Das Antragsformular liegt dort aus. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an.

Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie vor allem folgende Auskünfte ein:

Auskunft aus dem Bundeszentralregister
Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
Stellungnahme des Landeskriminalamts


Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein

amts- oder fachärztliches oder
ein fachpsychologisches Zeugnis verlangen.

Erforderliche Unterlagen

Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen: Nationalpass)
möglicherweise ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.

Sonstiges

Der "Kleine Waffenschein" ist nicht befristet.

Auch wenn Sie erlaubnisfreie Waffen oder Munition besitzen, müssen Sie alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, dass

diese Gegenstände nicht abhanden kommen oder
andere Personen sie nicht unerlaubt an sich nehmen.


Für weitere Fragen kontaktieren Sie uns einfach, gerne beraten wir Sie.

Servive & Bestellhotline: 0049 7321 910 77 30

 

 

 

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